AGB der Grädler Fördertechnik GmbH

Geschäftsführer:
Frank Grädler

Sitz der Gesellschaft: Thyrow
Amtsgericht Potsdam • HRB 20975 P

UST-IdNr. DE189128892


Ahornstr. 21
14959 Trebbin / Thyrow
Tel: +49 (0) 33731 - 70 62 0
Fax:+49 (0) 33731 - 70 62 10
E-Mail: info@graedler-foerdertechnik.de


Niederlassung Berlin
Lichterfelder Weg 9
14167 Berlin
Tel: +49 (0) 30 - 847 088 01
Fax:+49 (0) 30 - 847 088 02
E-Mail: info@graedler-foerdertechnik.de

 

Internet:
www.grädler-fördertechnik.de
www.graedler-foerdertechnik.de
www.graedler-aufzug.de
www.graedler-treppenlift.de
www.graedler-behindertenaufzuege.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Neubau- und Reparaturgeschäft

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§ 1 Geltung der AGB
1. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Grädler Fördertechnik
GmbH (im folgenden AN) und dem Auftraggeber (im folgenden AG)
2. Entgegenstehende Geschäftsbedingen des AG werden nicht Vertragsbestandteil.
3. Werden die VOB/B mit einbezogen, so gelten diese AGB vorrangig und ändern die Geltung der VOB/B
insoweit ab.

§ 2 Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die zu den Angeboten gehörenden technischen Angaben
wie z.B. Maße, Gewichte, Berechnungen, Skizzen, Abbildungen, Pläne und Ähnliches sind nur annähernd
maßgeblich, es sei denn, sie werden ausdrücklich durch den AN für verbindlich erklärt.
2. An unsere Angebote halten wir uns sechs Wochen ab Ausstelldatum gebunden.
3. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich.
4. Mündliche Abreden und Erklärungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
5. Sollte sich nach Ausführungsbeginn herausstellen, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, die bisher
nicht Vertragsgegenstand waren, so teilt der AN dies dem AG unverzüglich mit. Der AN kann dann die
Auftragssumme um 10 % überschreiten, ohne dass es einer Erweiterung oder sonstigen Änderung des
Vertrages bedarf.

§ 3 Vertragsabschluss
1. Fristen und Termine sind angemessen zu verlängern, wenn vom AN nicht zu vertretende Hindernisse auf die Vertragsausführung wesentlichen Einfluss haben. Der AN wird dabei so gestellt, als hätte er Lieferverzögerungen seines Lieferanten nicht zu vertreten. Der AN hat den AG unverzüglich über solche Leistungshindernisse zu unterrichten.
2. Der AN gerät so lange nicht in Verzug, wie der AG nicht die bauseitigen Voraussetzungen für die Leistung
des AN herstellt. Der AN hat den AG auf die Leistungshindernisse hinzuweisen.

§ 4 Vorzeitige Vertragsbeendigung
1. Löst der AG den Vertrag aus Gründen auf, die nicht vom AN zu vertreten sind, so kann der AN 30 % des Vertragspreises verlangen, wenn er mit dem Auftrag noch nicht begonnen hat, danach 70 % des Vertragspreises. Dem AG bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden oder Aufwand in der verlangten Höhe nicht entstanden oder niedriger ist.
2. Der AN kann einen höheren Schaden geltend machen.

§ 5 Mitwirkung des AG
1. Der AG hat die vereinbarten bauseitigen Voraussetzungen vor Beginn der Arbeiten zu schaffen.
2. Bei Reparaturarbeiten hat er insbesondere alle zum Schutz der Mitarbeiter des AN und Dritter erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der AG hat den AN über Sicherheitsmängel und Gefahren spätestens vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten.
3. Kommt der AG seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so kann der AN nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Ihm stehen dann die gesetzlichen Ansprüche zu.

§ 6 Gefahrübergang / Abnahme
1. Die Gefahr für den Vertragsgegenstand geht mit der Absendung der Lieferung an den AG auf diesen über. Auf Wunsch schließt der AN eine Transportversicherung ab. Die Kosten hierfür übernimmt der AG.
2. Bei behördlicher Abnahme gilt die Leistung durch diese auch gegenüber dem AG als abgenommen. Dies gilt auch, wenn die behördliche Abnahme aus bauseitig vorl iegenden Gründen nicht erfolgt.
3. Die Abnahme gilt ebenso als erfolgt, wenn der AG oder ein anderer Betreiber die Anlage vorbehaltlos in Betrieb nimmt oder nach Bereitschaftsanzeige durch den AN innerhalb von 14 Tagen aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, keine Abnahme erfolgt ist.

§ 7 Gewährleistung und Haftung
1. Der AN gibt für sein Werk Gewähr für die Dauer von 12 Monaten, es sei denn, eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist nicht möglich. Die Frist beginnt mit Abnahme oder einem der Abnahme gleichgestellten Vorfall.
2. Die Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn der AG oder ein Dritter in das Werk eingreift.
3. Der AN kann wählen, ob er den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt.
4. Die Frist zur Mängelbeseitigung ist angemessen, wenn sie der Hälfte der ursprünglichen Lieferzeit entspricht, wenigstens aber zwei Wochen beträgt.
5. Der AN haftet außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des AG oder Dritter nur für grobe Fahrlässigkeit.
6. Der AN übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Mangelfolgeschäden.

§ 8 Zahlungsbedingungen / Gegenrechte des AG
1. Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen von 40 % der Auftragssumme nach Auftragserteilung, weitere 40 % bei Materialanlieferung bzw. Montagebeginn und weiterer 10 % bei Montageende.
2. Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen, es sei denn, der AN gewährt einen Nachlass.
3. Für Zahlungs- und Nachlassfristen kommt es auf die Gutschrift der Zahlbeträge beim AN an.
4. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen geltend gemacht werden, die aus demselben Rechtsverhältnis stammen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt / gesetzliche Schutzrechte
1. Bis zur vollständigen Bezahlung behält der AN das Eigentum an gelieferten und/oder eingebauten Sachen. Erwirbt der AG infolge des Einbaus oder der Lieferung einer Sache einen Anspruch gegen einen Dritten, so tritt er diesen schon jetzt in Höhe des Anspruches des AN gegen den AG an den AN ab.
2. Der AG informiert den AN umgehend bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Rechtsbeeinträchtigungen.
3. Bei vertragwidrigem Verhalten, insbesondere bei Verzug des AG ist der AN berechtigt, alle gelieferten und oder eingebauten Sachen zurückzunehmen, sofern dies gesetzlich noch zulässig ist.
4. Auf Anforderung gibt der AG ihm gewährte Sicherheiten zurück, wenn und soweit diese die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt. Welche Sicherheiten zurückgegeben werden, bestimmt der AN.

§ 10 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Potsdam, soweit der AG Unternehmer bzw. Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wartung, Instandhaltung und Serviceleistungen

Die Geschäftsbedingungen für Wartung, Instandhaltung und weitere Serviceleistungen sind in den jeweiligen Vertragsregelungen enthalten.

Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir, die Firma Grädler Fördertechnik GmbH, werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

Hinweis auf EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr Unsere E-Mail-Adresse finden sie oben im Impressum.