Technische Prüfungen / ZÜS / Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung für Aufzugsanlagen
Alle Aufzüge (Fahrstuhl / Lift), die zur Beförderung von Personen bestimmt sind, gelten als ü̈berwachungsbedürftige Aufzugsanlagen. Hierzu zählen auch Plattform- und Treppenlifte, bei denen eine Förderhöhe über drei Meter besteht. Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen sind nach §15 BetrSichV prüfpflichtig und dürfen ausschließlich durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wiederkehrend geprüft werden.
- Die erste technische Prüfung erfolgt bei Erstinbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen an technischen Komponenten.
- Hierzu bietet der GFT-Service Hilfestellung bei der Erstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen sowie der Durchführung und Abwicklung mit einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS z.B. TÜV / Dekra / etc.).
- Die zweite technische Prüfung erfolgt bei überwachungsbedürftigen Aufzuganlagen in der Regel nach einem Jahr (die sogenannte "Zwischenprüfung").
- Die dritte technische Prüfung (die "wiederkehrende Prüfung") ist die sogenannte Hauptprüfung und findet in jedem zweiten Jahr statt.
- Hierzu bietet der GFT-Service die vorgeschriebene Hilfestellung auch als unabhängigen Service auch ohne gültigen GFT-Wartungsvertrag.
- Nach einer Änderung des Betriebssicherheitgesetzes in 2013 wird alle vier Jahre im Zuge einer Hauptprüfung die „Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen“ durchgeführt.
Unterschiedliche Prüfintervalle für unterschiedliche Aufzüge
Im Abstand von maximal zwei Jahren erfolgt die Hauptuntersuchung (HP) oder auch "wiederkehrende Prüfung" für den
- Personenaufzug
- Lastenaufzug mit Personenbeförderung
- Umlaufaufzug (Paternoster)
- Mühlenaufzug
- Mühlenbremsfahrstuhl
- Bauaufzug mit Personenbeförderung
Die Zwischenprüfung wird entsprechend zwischen den Hauptprüfungen fällig.
Im Abstand von maximal vier Jahren erfolgt die Hauptuntersuchung (HP) oder auch "wiederkehrende Prüfung" für den
- Fassadenaufzug (Fassadenbefahranlage) (aufgrund ggf. starker Witterungseinflüsse wird ein Intervall von 1 bis 2 Jahren empfohlen)
- Treppenlift
- Treppenschrägaufzug
- Plattformlift (Behindertenaufzug)
- Befahranlagen in Windenergieanlagen
mit einer möglichen Absturzhöhe größer 3 m. Die Zwischenprüfung wird entsprechend zwischen den Hauptprüfungen fällig.
Die Intervalle für die Hauptuntersuchung (HP) oder auch "wiederkehrende Prüfung" für den
- Fassadenaufzug (Fassadenbefahranlage)
- Treppenlift
- Plattformlift (Behindertenaufzug)
- Treppenschrägaufzug
mit einer möglichen Absturzhöhe unter 3 m werden vom Betreiber festgelegt. Die GFT bietet hierzu eine unabhängige sicherheitstechnische Bewertung.
Die Intervalle für die Hauptuntersuchung (HP) oder auch "wiederkehrende Prüfung" für den
- Güteraufzug
- vereinfachten Güteraufzug
- Behälteraufzug
- Kleingüteraufzug
werden vom Betreiber festgelegt. Der Service der GFT-Aufzug bietet hierzu Beratung und Unterstützung zur Durchführung einer unabhängigen sicherheitstechnischen Bewertung.